Ihm war gestützt auf die Vorhalte anlässlich der Einvernahme bekannt, was ihm konkret vorgeworfen wird resp. welche «Briefpost» in der angefochtenen Verfügung gemeint war. Auch lässt sich der angefochtenen Verfügung entnehmen, zu welchem Zweck die erkennungsdienstlichen Massnahmen dienen sollen, nämlich dem Abgleich seiner Daten mit denjenigen auf den Spurenträgern. Dass es sich bei den Spurenträgern um die Postsendungen handelt, versteht sich von selbst und muss nicht explizit erwähnt werden. Vor diesem Hintergrund sind die Begründungsanforderungen, wenn auch knapp, erfüllt. Eine sachgerechte Anfechtung war möglich.