4 den Tatvorwürfen und wollte auch Fragen zu seiner Verbindung/Beziehung zu den mutmasslich Geschädigten nicht beantworten. Weiter wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, weshalb er als möglicher Verfasser und Absender der Postsendungen in Frage komme (Einvernahmeptotokoll vom 14. November 2022 Z. 285-288). Doch auch hierzu wollte sich der Beschwerdeführer nicht äussern.