verpflichtet die Behörden u.a., ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). 4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung, Beschimpfung, Verleumdung und Drohung geführt wird.