4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem er vorbringt, dass die angefochtene Verfügung keine rechtsgenüglichen Ausführungen über die Tatbestandsmässigkeit, den ihm vorgeworfenen Sachverhalt oder die Frage, aufgrund welcher Aspekte er verdächtigt werde, enthalte. Es fehle damit an einer rechtsgenüglichen Begründung zu der den hinreichenden Tatverdacht begründenden Beweislage. 4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden u.a., ihre Entscheide zu begründen.