Die WSA-Abnahme und die DNA-Profilerstellung wird von der Staatsanwaltschaft wie folgt begründet: Vorliegend werden dem Beschuldigten Straftaten vorgeworfen, welche er u.a. mittels Briefpost begangen haben soll. Ein Vergleich zwischen den Daten des Beschuldigten und den sichergestellten Spurenträgern dient sowohl der Bestätigung des vorliegenden Tatverdachts wie auch der allfälligen Entlastung des Beschuldigten. In Anbetracht dieser Ausführungen erweisen sich erkennungsdienstliche Erfassung und DNA- Profilerstellung als verhältnismässig und sind daher anzuordnen.