Der Beschwerdeführer bestritt die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe und verweigerte die Aussage. Weiter verlangte er die Siegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung erfolgten Sicherstellungen und wehrte sich gegen die erkennungsdienstliche Behandlung. 3.2 Die WSA-Abnahme und die DNA-Profilerstellung wird von der Staatsanwaltschaft wie folgt begründet: Vorliegend werden dem Beschuldigten Straftaten vorgeworfen, welche er u.a. mittels Briefpost begangen haben soll.