3. 3.1 Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, eine ehemalige Arbeitskollegin (C.________; Mitarbeiterin der D.________ AG) bei den Strafverfolgungsbehörden mittels einer anonymen Anzeige der Kindesmisshandlung bezichtigt zu haben (Eingang des anonymen Schreibens: 18. März 2022). Weiter soll er an zwei ehemalige Arbeitskollegen (E.________ und F.________; ebenfalls Mitarbeitende der D.________) Briefe mit drohenden und/oder ehrenrührigen Inhalten verschickt haben. Insoweit lässt sich den im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten entnehmen, dass E.________ am 21. Februar 2022 von der G.__