Noven sind im Beschwerdeverfahren zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 6). Die von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Akten sind somit beachtlich. Diese wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und er hatte die Möglichkeit, sich dazu zu äussern. 2.4 Dem Antrag des Beschwerdeführers um Akteneinsicht wurde mit Zustellung der gesamten Akten nachgekommen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.