2 die Verfügung vom 9. November 2022 somit in Rechtskraft erwachsen. Wäre die Beschwerde (inkl. Replik) anders zu verstehen, wäre sie insoweit mangels unzureichender Begründung abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könnte. 2.3 Die Staatsanwaltschaft übermittelte der Beschwerdekammer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens weitere Akten (so Sammelrapport vom 5. Dezember 2022 sowie Deliktsblätter Nrn. 1-3 als Anzeigen vom 5. Dezember 2022). Noven sind im Beschwerdeverfahren zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4;