Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Aus Antrag und Begründung der Beschwerde geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer einzig gegen die Abnahme eines WSA und die Erstellung eines DNA-Profils zur Wehr setzt (vgl. auch die Ausführungen in der Replik). Betreffend die ebenfalls angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung (Art. 260 StPO) ist