BSG 162.11]). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ist demnach zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (zum Antrag betreffend Überweisung der Sache an die Strafbehörden des Kantons Aargau: E. 5.3). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher u.a. eine WSA-Abnahme und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.