Am 24. November 2022 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichentags reichte sie betreffend den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Baden eine Gefährdungsmeldung ein, da sein der Beschwerde beigelegtes Glaubensbekenntnis den Anschein einer akuten Selbstgefährdung erweckte. Nach Eingang der amtlichen Akten wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet, worauf die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte. Am 21. Dezember 2022 replizierte der Beschwerdeführer.