Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 470 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse / erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Beschimpfung, Verleumdung und Drohung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 9. November 2022 (BM 22 16863) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldi- gung, Beschimpfung, Verleumdung und Drohung. Am 9. November 2022 verfügte sie u.a., dass A.________ erkennungsdienstlich zu behandeln (inkl. Abnahme ei- nes Wangenschleimhautabstrichs [WSA]) und von ihm ein DNA-Profil zu erstellen sei. Mit Eingabe vom 23. November 2022 erhob A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. B.________, bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen, dass die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben sei, wobei die Unterlassung der Abnahme eines WSA sowie eines Eintrags in das DNA-Profil-Informationssystem anzuordnen sei. In prozessu- aler Hinsicht ersuchte er um unverzügliche Aushändigung der gesamten Verfah- rensakten und um Überweisung der Strafuntersuchung, einschliesslich der vorlie- genden Beschwerde, an die Strafbehörden des Kantons Aargau. Am 24. November 2022 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichentags reichte sie betreffend den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Ba- den eine Gefährdungsmeldung ein, da sein der Beschwerde beigelegtes Glau- bensbekenntnis den Anschein einer akuten Selbstgefährdung erweckte. Nach Ein- gang der amtlichen Akten wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet, worauf die Ge- neralstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde beantragte. Am 21. Dezember 2022 replizierte der Beschwerdeführer. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ist demnach zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (zum Antrag betref- fend Überweisung der Sache an die Strafbehörden des Kantons Aargau: E. 5.3). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher u.a. eine WSA-Abnahme und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet worden ist, unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Aus Antrag und Begründung der Beschwerde geht hervor, dass sich der Be- schwerdeführer einzig gegen die Abnahme eines WSA und die Erstellung eines DNA-Profils zur Wehr setzt (vgl. auch die Ausführungen in der Replik). Betreffend die ebenfalls angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung (Art. 260 StPO) ist 2 die Verfügung vom 9. November 2022 somit in Rechtskraft erwachsen. Wäre die Beschwerde (inkl. Replik) anders zu verstehen, wäre sie insoweit mangels unzurei- chender Begründung abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könnte. 2.3 Die Staatsanwaltschaft übermittelte der Beschwerdekammer im Verlauf des Be- schwerdeverfahrens weitere Akten (so Sammelrapport vom 5. Dezember 2022 so- wie Deliktsblätter Nrn. 1-3 als Anzeigen vom 5. Dezember 2022). Noven sind im Beschwerdeverfahren zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 6). Die von der Staatsanwaltschaft nachge- reichten Akten sind somit beachtlich. Diese wurde dem Beschwerdeführer zuge- stellt und er hatte die Möglichkeit, sich dazu zu äussern. 2.4 Dem Antrag des Beschwerdeführers um Akteneinsicht wurde mit Zustellung der gesamten Akten nachgekommen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, eine ehemalige Arbeitskollegin (C.________; Mitarbeiterin der D.________ AG) bei den Strafverfolgungsbehörden mittels einer anonymen Anzeige der Kindesmisshandlung bezichtigt zu haben (Ein- gang des anonymen Schreibens: 18. März 2022). Weiter soll er an zwei ehemalige Arbeitskollegen (E.________ und F.________; ebenfalls Mitarbeitende der D.________) Briefe mit drohenden und/oder ehrenrührigen Inhalten verschickt ha- ben. Insoweit lässt sich den im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten entneh- men, dass E.________ am 21. Februar 2022 von der G.________ SA (diese be- treut den Kundendienst der D.________) darüber informiert worden ist, dass via Kundenportal eine E-Mail eingegangen sei, in welcher sich der/die Verfasser/in über sie beschwert. Am 21. März 2022 erhielt sie überdies an ihrem Arbeitsplatz eine an sie gerichtete Postsendung. Im entsprechenden Umschlag befand sich ein weisses Pulver sowie ein Schreiben mit dem Wortlaut Hi S.! Received your payment; here’s your good.; next order: same price, same wallets, BTC or ETH, womit gemäss Anzeige der Kantonspolizei Bern vom 5. Dezember 2022 (Deliktsblatt Nr. 2) eine Drogenlie- ferung suggeriert werden sollte. Die Staatsanwaltschaft eröffnete diesbezüglich am 16. Mai 2022 eine Strafuntersuchung wegen Verleumdung und Drohung. Betref- fend F.________ ist aktenkundig, dass am 7. Juli 2022 eine an ihn gerichtete Post- sendung im Postbüro der D.________ AG als verdächtig eingestuft wurde, worauf die Kantonspolizei Bern, das Dezernat für Brände und Explosionen und die Berufs- feuerwehr Bern avisiert worden sind. Die Postsendung enthielt letztlich ungefährli- ches weisses Pulver (vermutungsweise Backpulver) und ein in englischer Sprache verfasstes Schreibens (F.________, got your Monero token. Thanks! Here is you good. Enjoy it! Use same wallet for next order. [Deliktsblatt Nr. 3]). Die Postsendung erhielt F.________ nie zu Gesicht. Indessen teilte er am 17. August 2022 der Polizei mit, dass er einen anonymen Brief erhalten habe, in welchem er bedroht und beschimpft werde. Die Verfasser (angeblich 12 Personen der D.________) nahmen darin Bezug auf sei- nen angeblichen Drogenhandel/Drogenkonsum. Weiter wurde ihm zwei Wochen Zeit gegeben, seine Stelle zu kündigen, andernfalls man ihn bei der Staatsanwalt- schaft anzeigen werde. Ihm wurde weiter angedroht, seine Ehefrau zu informieren. 3 Zudem wurde er als Schande und Niemand betitelt und festgehalten, dass seine Töchter nicht bei einem drogenabhängigen Vater aufwachsen würden und sich die KESB freuen werde. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft gestützt auf die diversen Aussagen der betroffenen D.________-Mitarbeitenden die Ausdehnung des bisher gegen unbekannte Täterschaft geführten Strafverfahrens (einerseits ge- gen den Beschwerdeführer, andererseits – betreffend F.________ – wegen Be- schimpfung, Verleumdung und Drohung sowie – betreffend C.________ – wegen falscher Anschuldigung [Ausdehnungsverfügung vom 27. Oktober 2022]). Am 9. November 2022 erliess die Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungs- und Vorführungsbefehl sowie die hier angefochtene Verfügung betreffend erken- nungsdienstliche Massnahmen. Am 14. November 2022 erfolgte die Hausdurchsu- chung und die erste (delegierte) Einvernahme des Beschwerdeführers. Der Be- schwerdeführer bestritt die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe und verweigerte die Aussage. Weiter verlangte er die Siegelung der anlässlich der Hausdurchsu- chung erfolgten Sicherstellungen und wehrte sich gegen die erkennungsdienstliche Behandlung. 3.2 Die WSA-Abnahme und die DNA-Profilerstellung wird von der Staatsanwaltschaft wie folgt begründet: Vorliegend werden dem Beschuldigten Straftaten vorgeworfen, welche er u.a. mittels Briefpost be- gangen haben soll. Ein Vergleich zwischen den Daten des Beschuldigten und den sichergestellten Spurenträgern dient sowohl der Bestätigung des vorliegenden Tatverdachts wie auch der allfälligen Entlastung des Beschuldigten. In Anbetracht dieser Ausführungen erweisen sich erkennungsdienstliche Erfassung und DNA- Profilerstellung als verhältnismässig und sind daher anzuordnen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem er vor- bringt, dass die angefochtene Verfügung keine rechtsgenüglichen Ausführungen über die Tatbestandsmässigkeit, den ihm vorgeworfenen Sachverhalt oder die Fra- ge, aufgrund welcher Aspekte er verdächtigt werde, enthalte. Es fehle damit an ei- ner rechtsgenüglichen Begründung zu der den hinreichenden Tatverdacht begrün- denden Beweislage. 4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden u.a., ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). 4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung, Beschimpfung, Verleum- dung und Drohung geführt wird. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 14. November 2022 mit den unter E. 3.1 hiervor aufgeführten Tatvorwürfen konfrontiert. Er verweigerte indes die Beantwortung von Fragen zu 4 den Tatvorwürfen und wollte auch Fragen zu seiner Verbindung/Beziehung zu den mutmasslich Geschädigten nicht beantworten. Weiter wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, weshalb er als möglicher Verfasser und Absender der Postsendungen in Frage komme (Einvernahmeptotokoll vom 14. November 2022 Z. 285-288). Doch auch hierzu wollte sich der Beschwerdeführer nicht äussern. Gemäss Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 5. Dezember 2022 wurde der staatsanwaltliche Auftrag zur erkennungsdienstlichen Erfassung und Erstellung eines DNA-Profils – d.h. die angefochtene Verfügung – dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Einvernahme vom 14. November 2022 ausgehändigt. Auch wenn die angefochtene Verfügung knapp ausgefallen ist, so waren dem Beschwerdefüh- rer in jenem Zeitpunkt die wesentlichen Umstände resp. die Ausgangslage be- kannt. Ihm war gestützt auf die Vorhalte anlässlich der Einvernahme bekannt, was ihm konkret vorgeworfen wird resp. welche «Briefpost» in der angefochtenen Ver- fügung gemeint war. Auch lässt sich der angefochtenen Verfügung entnehmen, zu welchem Zweck die erkennungsdienstlichen Massnahmen dienen sollen, nämlich dem Abgleich seiner Daten mit denjenigen auf den Spurenträgern. Dass es sich bei den Spurenträgern um die Postsendungen handelt, versteht sich von selbst und muss nicht explizit erwähnt werden. Vor diesem Hintergrund sind die Begrün- dungsanforderungen, wenn auch knapp, erfüllt. Eine sachgerechte Anfechtung war möglich. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. 5. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, da diese von einer örtlich und sachlich unzuständigen Strafverfolgungsbehörde (Kan- ton Bern statt Kanton Aargau [Wohnsitzkanton; mutmasslicher Deliktsort]) erlassen worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. 5.1 Zunächst erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, inwiefern sachliche Unzu- ständigkeit gegeben sein soll, welche bejahendenfalls ein Nichtigkeitsgrund darstel- len könnte. Betreffend die angebliche örtliche Unzuständigkeit ist weiter daran zu erinnern, dass eine rechtswidrige Verfügung im Allgemeinen anfechtbar – und nicht nichtig – ist. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2; ferner betreffend eine örtliche Unzuständigkeit im Rahmen einer Nichtanhandnahme: Beschluss des Kantonsge- richts Graubünden SK2 18 40 vom 3. Dezember 2018 E. 4.3 [PKG 2019 S. 83]). Solche sind vorliegend nicht auszumachen. 5.2 Es ist zwar dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass mittels Kommunikati- onsmittel (Brief, Telefon, E-Mail, SMS etc.) begangene Delikte als dort verübt gel- ten, wo die Sendung aufgegeben, das Gespräch geführt oder die Information ge- sendet wurde (Art. 31 Abs. 1 StPO; SCHLEGEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 31 StPO). Er hat Wohnsitz im Kanton Aargau, was aber nicht von vornherein die Zuständigkeit der aargauischen Behörden begründet, müssen doch Briefsendungen – insbesondere wenn der Ar- 5 beitsort und Wohnort nicht identisch sind – nicht zwingend am Wohnort aufgege- ben werden. Aus den diversen Deliktsblättern vom 5. Dezember 2022 ergibt sich, dass der Tatort als «unbekannt» bezeichnet wird. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es vorliegend um mehrere Postsendungen und (möglicherweise) eine E-Mail geht. Es ist somit auch nicht ausgeschlossen, dass die strafbaren Handlungen an verschiedenen Orten begangen worden sind (am Wohnort des Beschwerdeführers; an dessen Arbeitsort Zürich [vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. November 2022 Z. 92]; im Kanton Luzern betreffend die E-Mail vom 21. Febru- ar 2022 an die G.________ SA [vgl. Deliktsblatt Nr. 2 betreffend Verleumdung und Drohung zum Nachteil von E.________, wonach die E-Mail-Adresse H.________ auf I.________, Luzern, registriert sei]), so dass sich die Zuständigkeit der berni- schen Strafverfolgungsbehörden gestützt auf Art. 31 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO ergeben könnte. Sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver- fügung als auch aktuell kann jedenfalls nicht auf örtliche Unzuständigkeit der berni- schen Strafverfolgungsbehörden und damit auch nicht der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland geschlossen werden. 5.3 Die definitive örtliche Zuständigkeit steht derzeit noch nicht abschliessend fest. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, sind zwecks Klärung der örtli- chen Zuständigkeit alle für deren Festlegung wesentlichen Tatsachen zu erfor- schen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchzuführen. Die mit der Sache erstbefasste Behörde ist demnach verpflichtet, alle gerichtsstandsrelevanten Er- mittlungen vorzunehmen, bevor eine Gerichtsstandsanfrage an einen anderen Kan- ton verschickt werden kann. Darunter fällt insbesondere – aber nicht nur – die Klärung der Täterschaft und des Tatorts resp. der Tatorte (Ziff. 5 der Gerichts- standsempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz [SSK]). Allein der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung aufgrund eines «hinreichenden Tatverdachts» gegen den Beschwerdeführer eröffnet und die hier angefochtene Zwangsmassnahme verfügt hat, reicht somit zur Einleitung des Ge- richtsstandsverfahrens nicht aus. Zudem befindet sich die Strafuntersuchung ge- gen den Beschwerdeführer erst am Anfang. Jener verweigert die Aussagen zu den Tatvorwürfen. Auch wenn sich – wie sich nachfolgend zeigen wird – gestützt auf die Akten der für die DNA-Profilerstellung erforderliche hinreichende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründen lässt, ist dieser im Hinblick auf die Klärung der örtlichen Zuständigkeit zunächst weiter abzuklären. Die Generalstaats- anwaltschaft verhält sich somit nicht widersprüchlich, wenn sie einerseits festhält, dass die Staatsanwaltschaft vor Übergabe des Dossiers zur Prüfung der Zustän- digkeit weitere Abklärungen zur Täterschaft vorzunehmen hat, andererseits den für die DNA-Profilerstellung erforderliche «hinreichende Tatverdacht» bestätigt. 5.4 Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aufgrund fehlender örtlicher Zu- ständigkeit rechtfertigt sich demnach nicht. Infolge dessen ist auch dem prozessua- len Antrag, wonach die Strafuntersuchung, einschliesslich der vorliegenden Be- schwerde, an die Strafbehörden des Kantons Aargau zu überweisen sei, derzeit kein Erfolg beschieden. Die diesbezügliche Beurteilung fiele ohnehin nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer. 6 6. 6.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusam- menhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Perso- nen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Dabei kann es sich um vergangene oder künfti- ge Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Strafta- ten bildet Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA- Probenahme und -Profilerstellung (zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.3 mit Hin- weisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.4; 141 IV 87 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Die DNA-Profilerstellung gemäss Art. 255 StPO und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestim- mung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff aus (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 145 IV 263 E. 3.4; 144 IV 127 E. 2.1; 128 II 259 E. 3.3; je mit Hinweisen; offengelassen in BGE 147 I 372 E. 2.2). Da es sich bei der DNA- Profilerstellung um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt (Art. 196 StPO), setzt sie neben einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO). 7. 7.1 Betreffend die Voraussetzungen der Abnahme eines WSA und der Erstellung eines DNA-Profils, welche vorliegend einzig der Aufklärung der Anlasstaten dienen sol- len, beruft sich der Beschwerdeführer auf die Unschuldsvermutung und rügt zunächst das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts. Insoweit hält die General- staatsanwaltschaft fest, dass aufgrund der durchgeführten Einvernahmen mit C.________, E.________ und F.________ zwischen diesen (bei der D.________ beschäftigt) und dem Beschwerdeführer (ehemals bei der D.________ beschäftigt) eine Verbindung bestehe. Sollte der Beschwerdeführer die drei genannten Perso- 7 nen für seine Kündigung verantwortlich machen, hätte er ein entsprechendes Motiv für das Versenden der anonymen Postsendungen und das Einreichen der Strafan- zeige. 7.2 Der Beschwerdeführer führt aus, dass hinsichtlich F.________ und E.________ kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich sei. Die Tatbestandsvorausset- zungen der Drohung, Verleumdung und Beschimpfung seien nicht erfüllt, womit höchstens eine falsche Anschuldigung gegenüber C.________ im Raum stehe. Hierfür sei er aber ebenfalls nicht verantwortlich. Er habe kein Motiv zur Begehung der vorgeworfenen Taten, habe er doch nie Groll oder Rachegefühle gegen die drei Mitarbeitenden der D.________ gehegt, was sich auch daran zeige, dass er drei Monate nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses seinem Team ein «Fress- päckli» vom Globus geschickt habe und seine ehemaligen Arbeitskollegen eine persönliche Abschiedskarte erhalten hätten. Rache passe nicht zu seinem Charak- ter. Er sei ein gläubiger Mensch. Zu F.________ habe er stets ein gutes Verhältnis gepflegt. Die im Januar 2021 seitens der Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung stehe weder mit den drei Mitarbeitenden der D.________ noch mit dem «Vorfall mit C.________» im November 2020 in Verbindung (Anmerkung der Kammer: C.________ soll während eines Zoom-Meetings wegen nicht angemessener Klei- dung das Geschlechtsteil des Beschwerdeführers – «gespiegelt» durch die Back- ofentür – gesehen haben, was von diesem bestritten und von ihm als «Homeoffice- Missgeschick» bezeichnet wird). Die Kündigungsgründe hätten sich auf Vorfälle von Anfang Oktober 2019 sowie Verhaltensweisen im März, April und Oktober 2020 bezogen (schwierige Kommunikation, Wutausbruch). Anders als von C.________ behauptet, sei ihm gegenüber nie eine Verwarnung ausgesprochen und der «Vorfall» mit ihr sei nie als Kündigungsgrund genannt worden. Er selber habe den «Vorfall» mittels einer internen Untersuchung geklärt haben wollen. Ende Januar 2021 sei das entsprechende Verfahren eingestellt worden. Es gebe über- haupt keinen Grund, dass er ihr rund eineinhalb Jahre später Schaden wollte. Ent- gegen den Ausführungen von E.________ sei ihm ausserdem nicht von ihr, son- dern von J.________ gekündigt worden. Gestützt auf ihre Aussagen könnten aber durchaus andere Personen einen Groll gegenüber der D.________ bzw. ausge- wählten Mitarbeitenden haben, habe es doch zwei Whistleblower-Fälle gegeben und habe sie zwei Mitarbeitende entlassen müssen. Im Übrigen werde er von ihr nicht als möglicher Täter genannt. Hinsichtlich der an die G.________ SA versand- te E-Mail betreffend E.________ sei weiter daran zu erinnern, dass die diesbezüg- lichen Ermittlungen zu einer gewissen I.________ führten, mit welcher E.________ scheinbar einmal zusammengearbeitet habe. Es erstaune, dass E.________ ihr gegenüber keine Strafanzeige habe erstatten wollen. 7.3 7.3.1 Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretba- ren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen er- heblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen 8 zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2021 vom 9. August 2021 E. 2.2). Der erforderliche Verdachtsgrad richtet sich nach der Eingriffsschwere der Zwangsmassnahme (ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 197 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 1125 S. 351; SCHMID/JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 197 StPO; WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 197 StPO). Zu beachten ist weiter, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die vom Bundes- gericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sinngemäss gel- ten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und ver- dichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachts- lage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist. Befindet sich das Strafverfahren erst im Anfangs- stadium, vermag grundsätzlich bereits eine noch wenig präzise Verdachtslage Zwangsmassnahmen zu rechtfertigen (Urteil des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 mit Hinweisen; Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 20 245 vom 31. August 2020 E. 8). 7.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers können hinsichtlich der Tatvorwürfe die Tatbestandselemente nicht von vornherein verneint werden. C.________ wurde mit anonymen Schreiben gegenüber der Staatsanwaltschaft der Kindesmisshandlung beschuldigt. Dass dies den Tatbestand der falschen Anschul- digung gemäss Art. 303 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) zu erfüllen vermag, bedarf keiner näheren Ausführungen. E.________ erhielt eine Postsendung mit einem Säcklein mit weissem Pulver so- wie einem Schreiben (Wortlaut: Hi S.! Received your payment; here’s your good.; next order: same price, same wallets, BTC or ETH). Gemäss ihren Aussagen sei sie ziemlich resp. sehr erschrocken und sie hätte innerlich gezittert (Einvernahmeprotokoll vom 23. März 2021 Z. 64, Z. 102 und Z. 124). Unter einer «Drohung» im Sinn von Art. 180 StGB wird nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden verstanden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch Ges- ten, durch konkludentes Verhalten und durch anderweitiges «Wissenlassen» erfol- gen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 180 StGB). Mit dem hier interessierenden weissen Pulver kann sehr wohl auch zum Ausdruck gebracht werden, dass künftig jederzeit wieder ein solches, dessen Gefährlichkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, zugestellt werden könnte. Die Ankündigung eines künftigen Übels kann damit nicht von vorherein verneint werden. Hinsichtlich E.________ wurde demnach zu Recht eine Strafuntersuchung wegen Drohung eröffnet. Gleich verhält es sich be- treffend F.________, wobei hier die «versuchte» Begehung näher zu prüfen sein wird. Auch wenn er nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sein sollte, schliesst dies eine Strafbarkeit nicht aus. Betreffend die Verleumdung ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die inkriminierten Postsendungen an E.________ und F.________ allesamt an die 9 Empfänger persönlich adressiert waren. Inwiefern (vom Absender) damit gerechnet werden durfte, dass an die Geschäftsadresse adressierte Post in jedem Fall erst vom Empfänger geöffnet wird, kann vorliegend mangels Kenntnis der D.________- internen Praxis nicht beurteilt werden. Indes ist nicht ausgeschlossen, dass Dritte Postsendungen anderer Mitarbeiter öffnen und den Inhalt zur Kenntnis nehmen. Der Tatbestand der Verleumdung kann somit ebenfalls nicht von vornherein aus- geschlossen werden. Gleich verhält es sich mit dem Vorwurf der Beschimpfung im Hinblick auf das zweite Schreiben an F.________ (Poststempel: 4. August 2022), in welchem dieser des Drogenhandels/Drogenkonsums bezichtigt wurde. 7.3.3 Die bisherigen Untersuchungsergebnisse erlauben weiter die Annahme eines hin- reichenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer. Das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer befindet sich erst im Anfangsstadium, so dass grundsätzlich bereits eine noch wenig präzise Verdachts- lage Zwangsmassnahmen zu rechtfertigen vermag. C.________ und F.________ vermuteten beide aufgrund gewisser Vorkommnisse am Arbeitsplatz, dass der Be- schwerdeführer für die Schreiben/Postsendungen verantwortlich sein könnte. Ers- tere sah in der gegen sie gerichteten Strafanzeige einen Racheakt. Nachbarn könnten indes nicht involviert sein, da diese nicht wüssten, wo sie arbeite. Es müs- se jemand sein, der wisse, dass sie bei der D.________ (und dort in welcher Abtei- lung) arbeite, sie einen am 24. Oktober 2019 geborenen Sohn habe und die korrek- te Schreibweise des Namens ihres Sohnes kenne. Alles treffe auf den Beschwer- deführer zu und sie sei sich fast sicher, dass er die Strafanzeige verfasst habe. Dies vermutungsweise wegen des «Homeoffice-/Zoom-Meeting-Vorfalls» und der anschliessenden internen Untersuchung (zum Ganzen Protokoll der Einvernahme von C.________ als beschuldigte Person vom 14. Juli 2022 Z. 82 ff.). Die Mutmas- sung von F.________, wonach der Beschwerdeführer verantwortlich sein könnte, gründet im Umstand, dass ihm aus seinem Umfeld niemand in den Sinn komme, der sich ihm gegenüber so verhalten würde, es jedoch in der Vergangenheit zwi- schen einem ihm unterstellten Ex-Mitarbeiter und der D.________ zu einem Zer- würfnis gekommen sei. Es hätten sich mehrere Vorfälle ereignet (u.a. Verhalten des Beschwerdeführers [«Telefonabhängen und so weiter]). Die Kündigung sei von seinem Vorgesetzten ausgesprochen worden. Diese habe dann noch ein Verfahren wegen «unrechtmässiger Kündigung» nach sich gezogen (Protokoll der Einver- nahme von F.________ vom 24. August 2022 Z. 29-44 und Z. 97-115). Die Aussagen der betroffenen drei D.________-Mitarbeitenden können derzeit als glaubhaft bezeichnet werden. Ihre Schilderungen scheinen objektiv, ohne Übertrei- bungen und decken sich auch weitergehend mit den vom Beschwerdeführer einge- reichten Replikbeilagen. Gemäss Letzteren scheint sich – in Übereinstimmung mit den Aussagen von F.________ – die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer schwierig gestaltet zu haben (vgl. Schreiben der D.________, Human Resources, vom 6. Januar 2021). So musste er scheinbar wegen lautem Schreien und Fluchen sowie Schlagen auf Tischplatten und Tastatur mündlich ermahnt und wiederholt darauf hingewiesen werden, dass sein Kommunikationsverhalten nicht geduldet werde. 10 Dass der Verdacht auf den Beschwerdeführer gefallen ist, ist nachvollziehbar. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, entkräftet diesen nicht. Ihm ist zwar darin beizupflichten, dass zum einen auch andere Personen als mögliche Tatverdächtige in Betracht fallen könnten und zum anderen er von E.________ nicht als möglicher Täter genannt wird (vgl. Protokoll der Einvernahme von E.________ vom 23. März 2022 Z. 133-140). Dieser Umstand allein schliesst ihn als Tatverdächtigen indes nicht aus und bedingt auch nicht, dass mit der Zwangsmassnahme zugewartet werden müsste. Immerhin könnte diese auch der Entlastung des Beschwerdefüh- rers dienen. Weiter ist auf E.________ Aussagen hinzuweisen, wonach sie sich überlegt habe, wer einen «Groll» gegen sie haben könnte, wobei ihr vier Fälle in den Sinn gekommen seien. Sie habe in ihrer Zeit als Chief Compliance Officer ei- nerseits zwei «Whistleblower-Fälle» betreut, wobei es um sexuelle Belästigung bzw. Stalking gegangen sei, und andererseits zwei Mitarbeitende entlassen müs- sen (Einvernahmeprotokoll vom 23. März 2022 Z. 133-140). Es ist nicht ausge- schlossen, dass einer der zwei «Whistleblower-Fälle» den «Homeoffice-/Zoom- Meeting-Vorfall» zum Gegenstand hatte, zumal E.________ – gemäss Auskunft von C.________ – die Befragungen durchgeführt haben soll (Einvernahmeprotokoll von C.________ als beschuldigte Person vom 14. Juli 2022 Z. 123-125). Auch wenn der «Homeoffice-/Zoom-Meeting-Vorfall» nicht zur Kündigung geführt hat, kann nicht in Abrede gestellt werden, dass eine Untersuchung wegen mut- masslicher sexueller Belästigung – selbst wenn man deren Einleitung selbst ver- langt hat – belastet und negative Gefühle (gegenüber der Situation und allenfalls auch gegenüber der anderen Person oder den mit der Sache befassten Personen, worunter auch E.________ gehört haben soll [Einvernahme von C.________ als beschuldigte Person vom 14. Juli 2022 Z. 123-125) aufkommen lässt. Der Be- schwerdeführer will wegen eines Tinnitus ohnehin stark belastet gewesen sein (Replik Rz. 21). Dasselbe gilt betreffend die Kündigung und die dort involvierten Personen. Die Kündigung ist zwar nicht von F.________, sondern von dessen Vor- gesetzten ausgesprochen worden. Es darf aber angenommen werden, dass F.________ als direkter Vorgesetzter immer involviert gewesen ist. Somit dürfte auch das Verhältnis zwischen ihnen beiden (d.h. dem Beschwerdeführer und F.________) tangiert gewesen sein. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach sie sich seit längerem kennen und F.________ «kein böses Blut gegen ihn hege», lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass der Beschwerdeführer sich von diesem möglicherweise nicht genügend unterstützt gefühlt hat und dementsprechend auch ihm gegenüber Groll empfinden könnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer seinem Team resp. den Mitarbeitenden ge- genüber nach der Kündigung positiv eingestellt gewesen war, bedeutet dies nicht, dass er dies Monate später immer noch ist. Weder aus dem Umstand, dass er eine Abschiedskarte geschrieben und ein Fresspäckli geschickt hat, noch aus der Tat- sache, dass seit seinem Ausscheiden eine gewisse Zeit verstrichen ist, kann der zwingende Schluss gezogen werden, dass negative Empfindungen nicht möglich wären, zumal im Anschluss an die Kündigung noch ein Verfahren wegen angebli- cher ungerechtfertigter Kündigung angestrengt worden ist. Wie lange dieses ge- dauert hat resp. ob dieses abgeschlossen ist, ist der Kammer nicht bekannt. Es ist jedoch notorisch, dass in solchen Verfahren üblicherweise sämtliche «Vorfälle» er- 11 wähnt werden. Entsprechend werden diese Verfahren auch als aufwühlend und be- lastend empfunden. Ein mögliches Motiv für das Verfassen und den Versand der inkriminierten Postsendungen kann somit nicht verneint werden – im Gegenteil. Ob dem Beschwerdeführer letztlich eine Verwarnung im rechtlichen Sinn ausge- sprochen worden ist (immerhin soll er mündlich ermahnt worden sein), ist vorlie- gend nicht weiter von Relevanz. Für die Beschwerdekammer bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, dass das Arbeitsverhältnis belastet gewesen sein dürfte. Ent- sprechend ist die Möglichkeit des Aufkommens von «Groll» oder «Rachegefühlen» nicht von der Hand zu weisen. 7.3.4 Die Staatsanwaltschaft hat demzufolge unter Bezugnahme auf die Verbindung der (Ex-) D.________-Mitarbeitenden und die Ereignisse am Arbeitsplatz zu Recht den hinreichenden Tatverdacht bejaht. 7.4 Betreffend die Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme ist fest- zuhalten, dass die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung der Täterschaft die- nen kann, indem allfällige Spuren auf den sichergestellten Postsendungen (inkl. de- ren Inhalt, mit welchen Mitarbeitende der Schweizerischen Post bei der Beförde- rung der Sendung nicht in Kontakt gekommen sind) einem Spurenleger zugeordnet werden können. Eines Nachweises von auswertbaren Vergleichsspuren an den si- chergestellten Gegenständen bedarf es nicht (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 140 vom 17. Juni 2022 E. 6.2, BK 22 110 vom 4. Mai 2022 E. 7.4, BK 21 169 vom 19. Juli 2021 E. 8 und BK 21 116 vom 18. Juni 2021 E. 6). Die Zwangsmassnahme dient sowohl der Entlastung des Beschwerdeführers wie auch der Bestätigung des vorliegenden Tatverdachts. Die Beschwerdekammer geht mit der Generalstaatsanwaltschaft einig, dass es – insbesondere hinsichtlich der falschen Anschuldigung – um schwere Straftaten geht und das öffentliche In- teresse an der Aufklärung als gross zu bezeichnen ist. Da die Postsendungen be- reits von etlichen Personen berührt worden sein dürften (vgl. etwa Aussage von E.________ vom 23. März 2022 Z. 76, wonach sie auch das Säcklein berührt ha- be), der Beschwerdeführer die Tatvorwürfe bestreitet und notorisch ist, dass Urhe- ber solcher Postsendungen meist grossen Wert darauf legen, nicht entdeckt zu werden, ist eine DNA-Profilerstellung nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich, um eine weitere Klärung über die Täterschaft herbeizuführen. Eine DNA- Profilerstellung lässt sich deshalb im heutigen Zeitpunkt auch unter dem Aspekt fehlender milderer Mittel rechtfertigen. Da nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass die Briefe auf den am Wohnort sichergestellten Datenträgern verfasst und/oder gespeichert worden sind, vermag auch die Beteuerung des Be- schwerdeführers, wonach er sich mit der Entsiegelung der genannten Gegenstän- de einverstanden erklären würde, nichts an der Verhältnismässigkeit der DNA- Profilerstellung (und damit auch der vorgängigen WSA-Abnahme) zu ändern. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern eine Gegenüberstellung mit den involvierten Mitarbeitenden der D.________ als milderes Mittel einer DNA-Profilerstellung vor- gehen sollte, zumal die Staatsanwaltschaft die Pflicht hat, alle für die Erforschung der materiellen Wahrheit relevanten Beweiserhebungen vorzunehmen (Art. 6 i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO). 12 Und schliesslich ist die angeordnete Zwangsmassnahme auch unter Berücksichti- gung der Geringfügigkeit des Eingriffs als verhältnismässig im engeren Sinn – mit anderen Worten auch im Hinblick auf die religiöse Überzeugung des Beschwerde- führers als zumutbar – zu beurteilen. Dass religiöse Gründe eine WSA-Abnahme und DNA-Profilerstellung «verbieten» würden und diesen damit im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung besondere Beachtung zu schenken wären, wurde nicht rechtsgenüglich dargetan. Die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentli- che Interesse an der Aufklärung dieser Tat rechtfertigen die Erstellung eines DNA- Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. 7.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass die DNA-Profilerstellung des Beschwerdefüh- rers zur Aufklärung der Anlasstat(en) geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV ist. Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 255 Abs. 1 Bst. a sind erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist demnach rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzu- weisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf Entschädigung. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt K.________ (mit den Akten – per Kurier) - Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Ostring, L.________ - Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, Täfernhof, 5405 Dättwil (per A-Post) Bern, 20. Januar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14