Das trifft vorliegend nicht zu, zumal sich die Untersuchung am Anfang befindet. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die Untersuchungshaft erweist sich als verhältnismässig. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO).