Der Beschwerdeführer wurde am 11. Januar 2022 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Dauer der Untersuchungshaft von zwei Monaten bis zum 10. März 2022 erweist sich auch mit Blick auf die noch ausstehenden Ermittlungshandlungen (zweite parteiöffentliche Einvernahme des Opfers, Gutachten betreffend körperliche Befunde beim Opfer) als verhältnismässig. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass diese Haftdauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. Zudem kann die Möglichkeit einer bedingten Strafe im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht berücksichtigt werden.