Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermöchten, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer wurde am 11. Januar 2022 festgenommen.