Auch wenn das Spektrum der möglichen Tathandlungen gross ist und sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht im oberen Bereich befinden, handelt es sich nicht um eine Bagatelle. Dem Beschwerdeführer werden mehrere Berührungen vorgeworfen, welche beim Opfer Schmerzen verursacht haben sollen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen habe, vermögen die Fluchtgefahr jedenfalls nicht wesentlich abzuschwächen. Bei der geschilderten Ausgangslage besteht ein starker Fluchtanreiz. Eine Flucht scheint nicht nur möglich, sondern