Damit hält den Beschwerdeführer grundsätzlich nichts mehr in der Schweiz. Auch wenn er Asyl beantragen und nicht in drin Heimatland zurück will, gibt es keinerlei Hinweise, weshalb er ausgerechnet Asyl in der Schweiz beantragen sollte. So sagte er auch aus, er könne es sich vorstellen, sonst irgendwo in Europa zu leben, wenn er nicht ein Kind in der Schweiz hätte (Einvernahme vom 12. Januar 2022, Z. 115 ff.). Es handelt sich um einen schwerwiegenden Vorwurf. Auch wenn das Spektrum der möglichen Tathandlungen gross ist und sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht im oberen Bereich befinden, handelt es sich nicht um eine Bagatelle.