Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer wenig Perspektiven auf ein mittel- bzw. längerfristiges Verbleiben in der Schweiz. Abgesehen von seinen Freunden, bei denen er übernachten kann, hat er keine Bindungen und kaum einen persönlichen Bezug zur Schweiz. Seine Verlobte hat sich von ihm getrennt und angegeben, das Kind, welches sie von ihm erwartet habe, abgetrieben zu haben (Einvernahme vom 22. Dezember 2021, Z. 114 ff.). Damit hält den Beschwerdeführer grundsätzlich nichts mehr in der Schweiz.