Wie er selber vor dem Haftrichter angab, ist er nicht legal in die Schweiz eingereist (Einvernahme vom 12. Januar 2022, Z. 70 f.). Er verfügt über keinen festen Wohnsitz und keine Anstellung. Übernachten kann er bei verschiedenen Freunden (Z. 79 ff.). Er verfügt über kein Anwesenheitsrecht. Ein Asylantrag hat er noch nicht gestellt. Der Grund, weshalb er beabsichtigte, in der Schweiz einen Asylantrag zu stellen, lag am Umstand, dass D.________, die Mutter des Opfers, in der Schweiz lebte und er sie heiraten wollte (Z. 53 f. und Z. 93 ff.).