Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht. Wie er selber vor dem Haftrichter angab, ist er nicht legal in die Schweiz eingereist (Einvernahme vom 12. Januar 2022, Z. 70 f.).