Jedenfalls kann aufgrund der Verwendung des Verbs «anfassen» nicht per se auf eine wesentlich weniger intensive Berührung geschlossen werden, wie das in der Beschwerde vorgebracht wird. Der dringende Tatverdacht ist zu bejahen. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass-