Das Opfer macht geltend, mehrmals und «fest» im Intimbereich angefasst worden zu sein (vgl. Minute 14:05 Rapport Videoaufnahme). Bei dieser Ausgangslage kann nicht von vorneherein vom Fehlen einer tatbestandsmässigen Handlung ausgegangen werden. Der Umstand, dass das Opfer angibt, der Beschwerdeführer habe es fest angefasst, deutet zudem daraufhin, dass es sich, wie gegenüber der Mutter geschildert, eher um ein Drücken gehandelt hat. Jedenfalls kann aufgrund der Verwendung des Verbs «anfassen» nicht per se auf eine wesentlich weniger intensive Berührung geschlossen werden, wie das in der Beschwerde vorgebracht wird.