SR 311.0) gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht. Eindeutig sexualbezogene Handlungen erfüllen stets den objektiven Tatbestand. Auf die Motive des Täters kommt es nicht an (BGE 125 IV 58 E. 3b). Das Opfer macht geltend, mehrmals und «fest» im Intimbereich angefasst worden zu sein (vgl. Minute 14:05 Rapport Videoaufnahme).