Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.). 3.4 Es trifft zu, dass das Opfer zunächst verneint hatte, von jemandem im Intimbereich angefasst worden zu sein (Einvernahme mit der Mutter des Opfers vom 22. Dezember 2021, Z. 58 f.).