Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Er macht zusammengefasst geltend, seine Verlobte habe das Opfer durch ihre suggestiven Fragen beeinflusst. Die Aussagen des Opfers wirkten teilweise eingeübt. Es habe angegeben, immer am Freitag und jeweils fünfmal vom Beschwerdeführer berührt worden zu sein. Es sei kaum davon auszugehen, dass diese Aussage dem wirklichen Erleben entspreche. Es dürfte kaum in der Lage sein, sich an die genaue Anzahl der Vorfälle zu erinnern.