3. 3.1 Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen. Unbestritten ist, dass die Tatvorwürfe – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen. 3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, die siebenjährige Tochter seiner Verlobten, D.________, im Intimbereich angefasst zu haben. Er wird durch die Aussagen der Tochter (nachfolgend: Opfer) belastet. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht.