Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 31. Januar 2022 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 nahm und gab der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Kenntnis von den Stellungnahmen und stellte den Parteien Kopien der Eingaben zu. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet mit dem Hinweis, dass allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien.