Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 25. Januar 2022 Beschwerde ein. Er beantragte seine unverzügliche Haftentlassung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 28. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 31. Januar 2022 auf das Einreichen einer Stellungnahme.