Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 46 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Februar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 14. Januar 2022 (KZM 22 34) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit Kind. Der Beschuldigte wurde am 11. Januar 2022 festgenommen. Mit Entscheid vom 14. Januar 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmen- gericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an und befristete diese auf zwei Monate, d.h. bis zum 10. März 2022. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 25. Januar 2022 Beschwerde ein. Er beantragte seine unverzügliche Haftentlassung, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 28. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmen- gericht verzichtete am 31. Januar 2022 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 nahm und gab der Präsident der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) Kenntnis von den Stellungnahmen und stellte den Parteien Ko- pien der Eingaben zu. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet mit dem Hinweis, dass allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüg- lich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorlie- gen. Unbestritten ist, dass die Tatvorwürfe – unter Vorbehalt der weiteren Voraus- setzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen. 3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, die siebenjährige Tochter seiner Verlob- ten, D.________, im Intimbereich angefasst zu haben. Er wird durch die Aussagen der Tochter (nachfolgend: Opfer) belastet. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Er macht zusammengefasst geltend, seine Verlobte habe das Opfer durch ihre suggestiven Fragen beeinflusst. Die Aussagen des Opfers wirkten teilweise eingeübt. Es habe angegeben, immer am Freitag und jeweils fünfmal vom Beschwerdeführer berührt worden zu sein. Es sei kaum davon auszu- gehen, dass diese Aussage dem wirklichen Erleben entspreche. Es dürfte kaum in der Lage sein, sich an die genaue Anzahl der Vorfälle zu erinnern. 2 3.3 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein im- mer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.). 3.4 Es trifft zu, dass das Opfer zunächst verneint hatte, von jemandem im Intimbereich angefasst worden zu sein (Einvernahme mit der Mutter des Opfers vom 22. De- zember 2021, Z. 58 f.). Allerdings geht aus der Einvernahme nicht hervor, dass die Mutter die Berührungen zum Thema gemacht hatte. Die Mutter gab an, dass sich das Opfer an sie gewandt und ihr gesagt habe: «Mama, er hat das gemacht, nach- dem du nach den Ferien wieder angefangen hast zu arbeiten». Das Opfer habe auch zwei- oder dreimal zu ihr gesagt, dass es Schmerzen am Po habe (Z. 52 ff.). Die Mutter schien dabei nicht sofort von einem sexuellen Missbrauch auszugehen. So sagte sie aus, sie habe beim ersten Mal gedacht, dass das Opfer vielleicht sei- nen Po nicht richtig geputzt habe (Z. 54 ff.). Erst beim zweiten Mal habe sie kein «Kaka» gesehen und das Opfer gefragt, wo es denn Schmerzen habe. Das Opfer habe gesagt, vorne. Sie habe nachgeschaut und gefragt, ob es jemand angefasst habe (Z. 56 ff.). Der Umstand, dass die Mutter ihr Kind in diesem Zusammenhang explizit nach einer Berührung gefragt und via Google danach gesucht hat, wie man ein Kind fragen könne, ob es ein Sexualdelikt erlebt habe (Z. 67 f.), belegt noch keine suggestive Beeinflussung bzw. macht die Aussagen des Opfers nicht von vorneherein unglaubhaft. Die Mutter gab zudem nicht an, dass sie das Opfer in der Folge weiter ausgefragt hatte, sondern sagte aus, es sei danach alles wieder nor- mal gewesen (Z. 70). Das Opfer sei schliesslich am 18. November 2021 zu ihr ge- kommen und habe gesagt: «Mama, wenn Papa mit mir spielt und seinen Finger hier reindrückt, habe ich Schmerzen» (Z. 74 f.). In der Folge trennte sich die Mutter vom Beschwerdeführer und liess ihn nicht mehr bei sich wohnen. Es bestehen auch nach Ansicht der Kammer keine offensichtlichen Motive, weshalb sie den Be- schwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Der Umstand, dass sie nicht sofort zur Polizei gegangen ist, stellt jedenfalls keinen Hinweis dar, dass sie nicht von der 3 Wahrheit dieser Vorwürfe ausgegangen ist. Vom Beschwerdeführer wird auch nicht behauptet, sie habe bewusst falsche Aussagen gemacht. 3.5 Das Opfer gab anlässlich der Videobefragung vom 10. Dezember 2021 an, dass der Beschwerdeführer ihm wehgetan habe. Er habe es hier vorne angefasst. Dabei zeigte das Opfer auf den Intimbereich (ab Minute 13:52 Rapport Videoaufnahme). Zusammengefasst machte es geltend, immer am Freitagabend, wenn die Mutter nicht zu Hause und es allein mit dem Beschwerdeführer gewesen sei, habe es der Beschwerdeführer gekitzelt und wenn es die Augen geschlossen gehabt habe, ha- be er es mit dem Finger über den Kleidern im Intimbereich angefasst (ab Minute 13:58 Rapport Videoaufnahme). Es beschreibt damit ein gleiches oder ähnliches Vorgehen, was aber nicht per se auf eingeübte Aussagen hindeutet, sondern auch ein Hinweis dafür sein kann, dass der Beschwerdeführer immer gleich vorgegan- gen ist. Auf Frage, weshalb es wisse, dass es fünfmal angefasst worden sei, gab das Opfer an, es habe fünfmal wehgehabt (ab Minute 14:15 Rapport Videoaufnah- me). Es scheint daher auch nicht ausgeschlossen, dass sich das Kind an die An- zahl der Vorfälle erinnerte. Es kann auch auf die Ausführungen des Zwangsmass- nahmengerichts verwiesen werden (S. 4 des angefochtenen Entscheids). Zwar liegt die Videoaufnahme auch der Beschwerdekammer nicht vor, aber der Inhalt der wiedergegebenen Aussagen reicht für die Begründung eines dringenden Tat- verdachts in diesem Stadium des Verfahrens aus. Sie erscheinen weder prima vis- ta unglaubhaft noch einzig das Ergebnis einer Beeinflussung zu sein. Zudem ist es nicht die Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts oder der Beschwerdekammer, die Aussagen einer eingehenden und abschliessenden Würdigung zu unterziehen. 3.6 Nicht relevant ist, ob Hinweise auf ein sexuell motiviertes Verhalten des Beschwer- deführers vorliegen. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) gelten Verhaltenswei- sen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeu- tig sexualbezogen sind. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das sub- jektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht. Eindeutig sexualbezogene Handlungen erfül- len stets den objektiven Tatbestand. Auf die Motive des Täters kommt es nicht an (BGE 125 IV 58 E. 3b). Das Opfer macht geltend, mehrmals und «fest» im Intimbe- reich angefasst worden zu sein (vgl. Minute 14:05 Rapport Videoaufnahme). Bei dieser Ausgangslage kann nicht von vorneherein vom Fehlen einer tatbestands- mässigen Handlung ausgegangen werden. Der Umstand, dass das Opfer angibt, der Beschwerdeführer habe es fest angefasst, deutet zudem daraufhin, dass es sich, wie gegenüber der Mutter geschildert, eher um ein Drücken gehandelt hat. Jedenfalls kann aufgrund der Verwendung des Verbs «anfassen» nicht per se auf eine wesentlich weniger intensive Berührung geschlossen werden, wie das in der Beschwerde vorgebracht wird. Der dringende Tatverdacht ist zu bejahen. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- 4 nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldig- te Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion ent- ziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mög- liche Flucht ins Ausland; denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohen- den Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bin- dungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht. Wie er sel- ber vor dem Haftrichter angab, ist er nicht legal in die Schweiz eingereist (Einver- nahme vom 12. Januar 2022, Z. 70 f.). Er verfügt über keinen festen Wohnsitz und keine Anstellung. Übernachten kann er bei verschiedenen Freunden (Z. 79 ff.). Er verfügt über kein Anwesenheitsrecht. Ein Asylantrag hat er noch nicht gestellt. Der Grund, weshalb er beabsichtigte, in der Schweiz einen Asylantrag zu stellen, lag am Umstand, dass D.________, die Mutter des Opfers, in der Schweiz lebte und er sie heiraten wollte (Z. 53 f. und Z. 93 ff.). Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass er auch ohne Heirat aufgrund der politischen Lage in seinem Heimatland gute Chancen auf Annahme seines Asylantrages habe (Z. 98 ff.), es ist aber ungewiss, ob sein Asylgesuch angenommen wird. Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer wenig Perspektiven auf ein mittel- bzw. längerfristiges Verbleiben in der Schweiz. Abgesehen von seinen Freunden, bei denen er übernachten kann, hat er keine Bindungen und kaum einen persönlichen Bezug zur Schweiz. Seine Verlobte hat sich von ihm getrennt und angegeben, das Kind, welches sie von ihm erwartet habe, abgetrieben zu haben (Einvernahme vom 22. Dezember 2021, Z. 114 ff.). Damit hält den Beschwerdeführer grundsätzlich nichts mehr in der Schweiz. Auch wenn er Asyl beantragen und nicht in drin Hei- matland zurück will, gibt es keinerlei Hinweise, weshalb er ausgerechnet Asyl in der Schweiz beantragen sollte. So sagte er auch aus, er könne es sich vorstellen, sonst irgendwo in Europa zu leben, wenn er nicht ein Kind in der Schweiz hätte (Einvernahme vom 12. Januar 2022, Z. 115 ff.). Es handelt sich um einen schwerwiegenden Vorwurf. Auch wenn das Spektrum der möglichen Tathandlungen gross ist und sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht im oberen Bereich befinden, handelt es sich nicht um eine Bagatelle. Dem Beschwerdeführer werden mehrere Berührungen vorgeworfen, welche beim Opfer Schmerzen verursacht haben sollen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wo- nach er nicht mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen habe, vermögen die Fluchtgefahr jedenfalls nicht wesentlich abzuschwächen. Bei der geschilderten Ausgangslage besteht ein starker Fluchtanreiz. Eine Flucht scheint nicht nur möglich, sondern 5 wahrscheinlich. Das Zwangsmassnahmengericht hat diesen Haftgrund daher zu Recht bejaht. 5. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermöchten, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend ge- macht. Der Beschwerdeführer wurde am 11. Januar 2022 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Dauer der Untersuchungshaft von zwei Monaten bis zum 10. März 2022 erweist sich auch mit Blick auf die noch ausste- henden Ermittlungshandlungen (zweite parteiöffentliche Einvernahme des Opfers, Gutachten betreffend körperliche Befunde beim Opfer) als verhältnismässig. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass diese Haftdauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. Zudem kann die Möglichkeit einer bedingten Strafe im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht berücksichtigt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit eines bedingten und teil- bedingten Vollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nur ausnahmswei- se zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn eine verlässliche Prognose über die Höhe der Strafe und der Strafart möglich ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesge- richts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2 und 1B_6/2007 vom 20. Fe- bruar 2007 E. 2.5). Das trifft vorliegend nicht zu, zumal sich die Untersuchung am Anfang befindet. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die Untersuchungshaft erweist sich als verhältnismässig. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 8. Februar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7