unbekanntem Gegenstand sowie des Verhaltens der Beschwerdeführerin auch als verhältnismässig im engeren Sinne. 6.5 Die Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, dass das Verfahren gegen die Beschuldigte zufolge Vorliegens eines Rechtfertigungsgrunds gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO einzustellen ist. Mithin ist weder die angefochtene Ziff. 1 des Dispositivs der Einstellungsverfügung aufzuheben noch ist Sache zur Weiterführung der Strafuntersuchung und Ausfällung einer Strafe an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.