Ein milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich; so zeitigten die dem Hundeeinsatz vorangegangen, erstellten Warnrufe angesichts der fehlenden Reaktion der Beschwerdeführerin nicht die gewünschte Wirkung. Auch das geltend gemachte Anfordern von Unterstützung zwecks Anhaltung der Beschwerdeführerin erweist sich nicht als mildere, gleichwirksame Alternative.