überdies dürfte es in der Dunkelheit nicht einfach gewesen sein, die von der Beschwerdeführerin bereits zurückgelegte Distanz abzuschätzen. Zumal als erstellt erachtet werden darf, dass die Beschuldigte alleine unterwegs war, das Fahrzeug zuerst abstellen und aus diesem aussteigen musste sowie – wie erwähnt – Gefahr im Verzug war, erweist sich ein Nachrennen und Anhalten durch die Beschuldigte nicht als angezeigt. Demgegenüber war der Einsatz des Diensthundes geeignet, die davonrennende Beschwerdeführerin rasch anzuhalten. Ein milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich;