9 bestritten. Soweit sie alsdann einwendet, dass die Beschuldigte sie problemlos zu Fuss hätte einholen können, da diese viel sportlicher sei, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte in der Dunkelheit mutmasslich nicht genau erkennen konnte, wer vor ihr wegrannte; überdies dürfte es in der Dunkelheit nicht einfach gewesen sein, die von der Beschwerdeführerin bereits zurückgelegte Distanz abzuschätzen.