6.4 Dass sich vor dem Hintergrund des abzuklärenden Drohnenvorfalls sowie aufgrund ihrer Reaktion auf das Auftauchen des Polizeifahrzeugs eine Kontrolle aufgedrängt hat, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Wenn sie jedoch vorbringt, der Einsatz des Hundes wäre selbst dann nicht verhältnismässig gewesen, wenn die Beschuldigte tatsächlich alleine unterwegs gewesen wäre, ist zunächst daran zu erinnern, dass entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin insofern Gefahr im Verzug war, als unmittelbar vor dem zu beurteilenden Vorfall versucht worden war, eine Drohne in das ausverkaufte Stadion «Wankdorf» zu verbringen, wobei die Ab-