Mit der Generalstaatsanwaltschaft wird der Beschwerdeführerin kein Selbstverschulden vorgeworfen, wenn die Vorinstanz anführt, dass der Hund in der fraglichen Situation seiner Ausbildung entsprechend reagiert und zugebissen habe, als sich die Beschwerdeführerin nach seinem Versuch, sie ohne Biss zu stellen, weiter- bzw. von ihm fortbewegt habe. Dass die Beschwerdeführerin nach der Anhaltung durch den Diensthund nicht stillgestanden ist, sondern sich weiterbewegt hat, in dem sie sich mit dem Oberkörper vom Hund weggedreht und die Arme vor die Brust genommen hat, ist denn auch nicht bestritten (Strafanzeige vom 23. Februar 2022, S. 2;