davon ausgegangen werden muss, dass die Beschuldigte zwei Warnrufe abgegeben hat, welche die stark erschrockene Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht vollständig wahrgenommen hat. Weitere zielführende Beweismassnahmen sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin alsdann einwendet, dass es nicht zutreffe, dass sie den Hundebiss hätte vermeiden können, wenn sie angehalten hätte, gehen ihre diesbezüglichen Ausführungen an der Sache vorbei.