Entsprechend erscheint es mit der Generalstaatsanwaltschaft nachvollziehbar und richtig, dass die Vorinstanz auch in diesem Punkt der Darstellung der Beschuldigten gefolgt ist. Dies umso mehr, als die Beschuldigte als Hundeführerin für solche Situationen speziell ausgebildet ist und sich der Gefahr einer Verletzung durch ihren Hund stets bewusst sein muss. Entsprechend kam die Vorinstanz auch zu Recht zum Schluss, dass vorliegend davon ausgegangen werden muss, dass die Beschuldigte zwei Warnrufe abgegeben hat, welche die stark erschrockene Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht vollständig wahrgenommen hat.