8 vom 24. November 2021, S. 1 f.), nicht wirklich. Vielmehr räumt sie damit die Möglichkeit ein, dass sie die Warnrufe nicht bzw. nicht vollständig gehört hat. Entsprechend erscheint es mit der Generalstaatsanwaltschaft nachvollziehbar und richtig, dass die Vorinstanz auch in diesem Punkt der Darstellung der Beschuldigten gefolgt ist.