So hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin eingeräumt hat, dass sie gehört habe, dass die Beschuldigte «Halt» gerufen habe, sie aber trotzdem weitergerannt sei. Durch das blosse Auftauchen der Polizei sei sie «mega erschrocken» bzw. in Panik geraten, so dass sie kurzfristig geistig abwesend gewesen sei und die Anweisung nicht gehört oder nicht wahrgenommen habe (Strafanzeige vom 23. Februar 2022, S. 2; polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin im Verfahren BM 22 27242 vom 5. Mai 2022, S. 3 und 7).