Entsprechend ist auf die Abweisung der gestellten Beweisanträge nicht zurückzukommen. 6.2 Weiter kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Beschuldigte habe bloss einmal «Halt» und nicht zweimal «Halt, Polizei ich schicke den Hund» gerufen. So hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin eingeräumt hat, dass sie gehört habe, dass die Beschuldigte «Halt» gerufen habe, sie aber trotzdem weitergerannt sei.