Wie mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 angeführt, liegt der Kammer mit dem vorerwähnten Berichtsrapport zum einen bereits ein Rapport zum Ordnungsdiensteinsatz vom 23. November 2021 vor. Zum anderen erhellt nicht, inwiefern sich aus dem Beizug der Einsatzplanung ein relevanter Erkenntnisgewinn ergeben sollte, zumal aus diesem nicht ersichtlich wäre, wer im für die Beurteilung relevanten Zeitpunkt alles im Patrouillenfahrzeug war. Entsprechend ist auf die Abweisung der gestellten Beweisanträge nicht zurückzukommen.