Nach dem Gesagten erachtete es die Vorinstanz richtigerweise als erwiesen, dass die Beschuldigte anlässlich des fraglichen Vorfalls alleine mit ihrem Diensthund im Patrouillenfahrzeug unterwegs war. Auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik beantragten Editionen würden daran nichts ändern. Wie mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 angeführt, liegt der Kammer mit dem vorerwähnten Berichtsrapport zum einen bereits ein Rapport zum Ordnungsdiensteinsatz vom 23. November 2021 vor.