Dass es sich bei der blonden Polizistin um Frau G.________ handelt, blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten. Es muss daher davon ausgegangen werden, das Polizistin G.________ mit dem Ordnungsdienstelement F.________ erst nach dem zu beurteilenden Vorfall eingetroffen und entsprechend nur an der Kontrolle der Beschwerdeführerin beteiligt gewesen ist. Nach dem Gesagten erachtete es die Vorinstanz richtigerweise als erwiesen, dass die Beschuldigte anlässlich des fraglichen Vorfalls alleine mit ihrem Diensthund im Patrouillenfahrzeug unterwegs war.