2021 ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt alleine mit ihrem Diensthund im Patrouillenfahrzeug unterwegs war (Berichtsrapport vom 24. November 2021, S.1). Mit der Generalstaatsanwaltschaft geht aus dem Journaleintrag und dem Berichtsrapport weiter hervor, dass das Ordnungsdienstelement F.________ unter der Leitung von Polizistin G.________ erst eintraf, nachdem der Hund schon zugebissen und wieder von der Beschwerdeführerin abgelassen hatte (Mitteilung E.________ Kantonspolizei Bern, an die Staatsanwaltschaft vom 14. April 2022, S. 2; Berichtsrapport vom 24. November 2021, S. 2).