Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin haben denn auch die internen Abklärungen des Kommandant-Stellvertreters der Kantonspolizei ergeben, dass an der Anhaltung der Beschwerdeführerin lediglich die Beschuldigte direkt beteiligt war (vgl. Mitteilung E.________ Kantonspolizei Bern, an die Staatsanwaltschaft vom 14. April 2022, S. 2). Letzteres geht mit der Generalstaatsanwaltschaft auch aus dem Journaleintrag der Beschuldigten vom 23. November 2021, hervor, welchen diese noch am Abend des Vorfalls um 23:57 Uhr verfasst hat (a.a.O., S. 1).