1 der Replik). Mit der Beschuldigten erscheint es demgegenüber plausibel, dass die Beschwerdeführerin während des Wegrennens zwei Autotüren gehört hat. Dies deshalb, weil die Beschuldigte nachvollziehbar darlegt, dass sie selbst ausgestiegen ist und ihren Diensthund ausgeladen hat und sowohl die Fahrer- als auch die Hecktür des Fahrzeugs wieder geschlossen hat. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin haben denn auch die internen Abklärungen des Kommandant-Stellvertreters der Kantonspolizei ergeben, dass an der Anhaltung der Beschwerdeführerin lediglich die Beschuldigte direkt beteiligt war (vgl. Mitteilung E.___