Angesichts der konkreten Umstände wirkt es jedoch nicht unglaubhaft, wenn die Beschuldigte im Beschwerdeverfahren präzisierend vorbringt, dass sie ihren Dienstkollegen D.________, der ebenfalls Hundeführer sei, zuvor zwecks Nachsuche nach dem Drohnenpiloten auf der anderen Seite der Grossen Allmend ausgeladen habe. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie beim Davonrennen wahrgenommen habe, dass zwei Türen des Polizeiautos geöffnet worden und zwei Personen ausgestiegen seien, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der aktenkundigen Videoaufnahme nachstellt, dass