Zwar ist ihr insoweit zuzustimmen, als Polizeipatrouillen in der Regel zu zweit unterwegs sind. Angesichts der konkreten Umstände wirkt es jedoch nicht unglaubhaft, wenn die Beschuldigte im Beschwerdeverfahren präzisierend vorbringt, dass sie ihren Dienstkollegen D.________, der ebenfalls Hundeführer sei, zuvor zwecks Nachsuche nach dem Drohnenpiloten auf der anderen Seite der Grossen Allmend ausgeladen habe.