Entgegen der Beschwerdeführerin trifft es nicht zu, dass die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz tatsachenwidrig ist. Zunächst kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass im Patrouillenfahrzeug «wie üblich» zwei Polizistinnen gesessen und sie vom Hund befreit hätten, bevor die angeforderte Verstärkung gekommen sei. Zwar ist ihr insoweit zuzustimmen, als Polizeipatrouillen in der Regel zu zweit unterwegs sind.